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Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Unsere Leistungen werden auf Basis dieser AGB durchgeführt. Sollten sich diese AGB mit den Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers widersprechen, anerkennt der Kunde mit seiner Bestellung und mit der Annahme der Ware die ausschließliche Geltung dieser AGB. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Eigentümers und Kfz-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder über andere technische Einrichtungen übermittelter Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instand setzungs auftrag umfasst die Erlaubnis, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten bzw. Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer auf Kosten des Auftragsgebers zu vergeben.
    2. Kostenvoranschläge werden nur ausgearbeitet, wenn ein besonderer Auftrag vorliegt. Sie verpflichten uns allerdings nicht, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, egal ob es zu einem Reparaturauftrag kommt oder nicht. Sollten wir schriftlich die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gewährleisten, können wir diesen bei Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten bis zu 15% überschreiten. Sollte es zu höheren Überschreitungen kommen, bedarf es der Zustimmung oder vorherigen Verständigung des Auftraggebers.
    3. Die Berechnung des Materials erfolgt zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab unserem Betrieb. Die Berechnung der Arbeitskosten erfolgt zu den in unserem Betrieb angeschlagenen Preisen. Geräte oder Geräteteile werden nur zurückgenommen und angerechnet, wenn eine schriftliche Zusage von uns vorliegt. In Fällen der Dringlichkeit können wir auch die erforderlichen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten berechnen.
    4. Die Bezahlung unserer Instandsetzungsarbeiten und Warenlieferungen hat grundsätzlich bei Übergabe zu erfolgen. Wenn wir Waren oder Geräte vor Zahlung herausgeben, sind unsere Rechnungen innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung bar und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Sollten wir es für notwendig erachten, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten in angemessener Höhe zu verlangen. Werden diese Voraus zahlungen vom Auftraggeber nicht oder nicht zur Gänze geleistet, sind wir berechtigt vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurückzutreten. Der Auftraggeber hat im Falle eines Ver zugs Verzugszinsen von min. 7 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank EURIBOR zu bezahlen, sofern uns nicht höhere Kreditkosten auflaufen. Sollte dies der Fall sein, trägt der in Verzug geratene Auftraggeber diese Kosten. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Werden diese dennoch angenommen, dann zahlungshalber. Wechselspesen trägt zur Gänze der Auftraggeber. Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes auf die ältesten Forderungen einschließlich Zinsen und Nebengebühren angerechnet. Der Auftraggeber hat uns auch außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie Kosten eines Inkassobüros und Rechtsanwaltskosten im angemessenen Ausmaß zu ersetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich pro Mahnung einen Betrag von Euro 50,– sowie für die Evidenzhaltung pro Halbjahr einen Betrag von Euro 9,– zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber sowie die Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen wird ausgeschlossen. Sollte es zur gerichtlichen Geltendmachung einer unserer Forderungen kommen, werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. Wir sind berechtigt, ausstehende Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen und/oder Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden bzw. eine begründete Sorge bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers besteht. Der Auftraggeber darf seine Leistung unter keiner Voraussetzung zurückhalten.
    5. Grundsätzlich sind vereinbarte Liefertermine unverbindlich, sofern wir nicht schriftlich einen verbindlichen Liefertermin zugesagt haben. Sollte sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöhen, verschiebt sich auch in letzteren Fall der vereinbarte Liefertermin. Wenn der Auftraggeber wegen vermeintlicher Nichteinhaltung eines Liefertermins zurücktreten möchte, hat er uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Schadensansprüche des Auftraggebers im Falle eines Lieferverzuges werden mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns unsererseits ausgeschlossen.
    6. Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt in unserem Betrieb. Für die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes ist vom Auftraggeber ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. In Verzug mit der Abnahme kommt der Auftraggeber dann, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung oder Versandbereitschaft den Reparatur- oder Liefergegenstand gegen Begleichung unseres Entgeltes abholt. Ist der Auftraggeber in Verzug haben wir das Recht, den Reparatur- oder Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
    7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (inkl. Zinsen und Nebenkosten) bleiben die gelieferten oder eingebauten Waren unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug, sowie bei Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt sehenden Waren und Teile einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten (Gebrauchs ent ziehungs abrede). Bei Warenrücknahmen verrechnen wir angemessene Transport- und Manipulationskosten. Sollte es zu einer Weiterveräußerung unserer unter Eigentumsvorbehalt sehenden Waren und Teile kommen, tritt uns der Auftraggeber sämtliche seiner Forderungen gegen Dritte, die ihm durch diese Weiterveräußerung entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn aus unseren Forderungen zahlungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechend den geforderten Publizitätserfordernissen, diese Abtretung in seinen Geschäftsunterlagen zu vermerken. Wir sind jederzeit berechtigt, eine Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und/oder die Einziehung selbst vorzunehmen. Wir haben wegen aller unserer Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungs auf trägen und aus unseren Materiallieferungen einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem uns übergebenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Hierdurch werden die Anmeldung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes oder weiterer gesetzlicher Sicherungsrechte nicht berührt.
    8. Unsere Gewährleistungsfrist für neue Produkte und eingebaute Neuteile beträgt gegenüber Endverbrauchern im Sinne des KSchG 2 Jahren ab Übergabe. Für gebrauchte Teile, die wir an Konsumenten verkaufen, oder gebrauchte Teile, die wir bei der Reparatur von Gegenständen von Konsumenten verwenden, kann die Gewährleistungsfrist mittels gesonderter Vereinbarung auf 1 Jahr reduziert werden. Gegenüber Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des KSchG fallen, beträgt die Gewährleitungsfrist für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und eingebauten Teile 6 Monaten ab Übergabe. Falls Mängel auftreten, hat uns dies der Auftraggeber unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware bei Lieferungserhalt sofort auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Geschieht dies nicht, verliert der Auftraggeber seinen Gewährleistungsanspruch für Mängel bei der Lieferung sowie allfällig bestehende Regressansprüche. Der Auftraggeber ist auch im Falle eines Mangels verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Unsere Gewährleistung bestimmt sich nach den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die bei zweckbestimmter und sachgerechter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Sollten Herstellerangaben vorhanden sein, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf den Inhalt dieser Angaben. Gewähr für ausdrücklich bedungene Eigenschaften leisten wir nur dann, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Als Grundlage dafür werden die vom Auftraggeber gegebenen Problem darstellungen herangezogen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir voraussetzen. Für offenkundige Mängel leisten wir keine Gewähr. Abweichungen, welche innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegen, sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Über ausdrücklichen Auftrag können behelfsmäßige Instandsetzungen durchgeführt werden. Für diese ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Die vom Auftraggeber beigestellten Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung des nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. Als angemessen sehen wir eine Frist von 3 Wochen vor. Nicht betroffen davon sind Garantiezusagen des Herstellers. Diese sind vom Auftraggeber direkt mit dem Hersteller abzuwickeln. Der Auftraggeber, welcher nicht Konsument im Sinne des KSchG ist, hat zur Ausführung unserer Leistungen im Rahmen der Gewährleistung den Reparaturgegenstand in unserem Betrieb auf seine Kosten und Gefahr zu überstellen. Falls eine Überstellung dem Auftraggeber aus technischen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar ist, haben wir das Recht, entweder die Überstellung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers in unserem Betrieb durchzuführen oder die Durchführung der Arbeiten einem anderen Unternehmen zu übertragen. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die gelieferten Waren oder den gelieferten Teil. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Gewährleistung betreffend den Gesamtgegenstand sind ausgeschlossen. Wenn der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungen am Reparatur- oder Liefergegenstand vornimmt, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Ausgeschlossen werden sämtliche Schadenersatzansprüche oder Ansprüche wegen Mängelfolgeschäden des Auftraggebers gegen uns jeglicher Art, die am und durch den Reparatur- oder Liefergegenstand oder wegen verspäteter Lieferung oder wegen Rücktrittes vom Vertrag entstanden sind. Ausgenommen davon sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des §9 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen und zwar auch für alle an der Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und uns in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubringen. Bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes beschränkt sich unsere Haftung auf die Instandsetzung oder nach unserer Wahl auf den Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art werden ausgeschlossen, außer es liegt uns Vorsatz zur Last. Für Vertragsänderungen oder Ergänzungen wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart, was auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis gilt. Der Auftraggeber verzichtet darauf, diesen Vertrag, aus welchem Rechtstitel auch immer, auch nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder wegen Irrtums, anzufechten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Für Verträge, in denen wir Produkte von Produzenten selbst beziehen, leistet der Produzent Gewähr für eine Dauer von 2 Jahren. Der Besteller verpflichtet sich die Gewährleistungsfrist, innerhalb dieser er haftet, auf 6 Monate zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn er die von uns bezogenen Produkte an Kunden im Sinne des KSchG weiterveräußert. Weiters verpflichtete er sich, bei Abschluss des Vertrages mit uns eine gesonderte Vereinbarung über die Beschränkung des Rückgriffsrechtes zu unterfertigen, welche vorsieht, dass sein allenfalls uns gegenüber zustehendes Rückgriffsrecht, dann, wenn er die Waren an Kunden, die in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, verkauft, spätestens 2 Jahre nach dem wir unsere Leistung erbracht haben, verjährt. Waren, die wir selbst von Produzenten beziehen und an Verbraucher im Sinne des KSchG veräußern, fallen uneingeschränkt in die Bestimmungen des §933b AGGB. Danach verjährt unser Regressrecht aus der Inanspruchnahme von Kunden wegen Mängeln der Ware des Produzenten erst nach 4 Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Diesbezüglichen Einschränkungen des Regressrechtes stimmen wir nie zu.
    9. Erfüllungsort ist Schwanenstadt. Gerichtsstand ist für sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das für Schwanenstadt sachlich zuständigen Gericht. Dieser Gerichtsstand gilt ausdrücklich als vereinbart. MTS GmbH Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma MTS GmbH.

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